Satzung


§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Helmstedt aktuell Stadtmarketing e. V." und ist in Vereinsregister einzutragen.
  2. Sitz des Vereins ist Helmstedt.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der gemeinsamen Interessen zur Erhaltung und Steigerung der Bedeutung der Stadt Helmstedt in der Öffentlichkeit durch Werbeaktionen, z. B. Durchführung von Aktivitäten und Anregungen, die zur Steigerung der zentralen Bedeutung Helmstedts beitragen als Einkaufs- und Wohnstadt.
  2. Der Verein bedient sich dazu aller Instrumente eines ganzheitlichen Stadtmarketings.
  3. Stadtmarketing ist ein langfristig, strategisch ausgerichtetes Handlungskonzept.
  4. Durch das Einbeziehen möglichst vieler gesellschaftlicher Akteure sollen vorhandene Potentiale miteinander genutzt, die Lebensqualität der Bevölkerung verbessert und die Identifikation der Bürger mit "ihrer“ Stadt erhöht werden.
  5. Der Verein wird Stadtmarketing als innovatives Kommunikationselement verstärkt einsetzen und durch Information und Kommunikation die Beziehungen der Mitglieder untereinander vertiefen.
  6. Der Verein stellt sich die Aufgabe, der Stadt Helmstedt zu einer unverwechselbaren Identität zu verhelfen. Er will die Anziehungskraft Helmstedts als Stadt des Einkaufens, der Arbeit, des Wohnens, der Kultur, der Bildung und der Freizeit zu erhöhen.
  7. Der Verein verpflichtet sich zur Umsetzung des vom Rat der Stadt Helmstedt beschlossenen Leitbildes in seiner jeweils aktuellen Form im Rahmen seiner Möglichkeiten.
  8. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
  9. Der Verein bemüht sich um eine Anerkennung und finanzielle Förderung durch die Stadt Helmstedt. 

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gebietskörperschaften erwerben, die ein berechtigtes Interesse an der Zielsetzung des Vereins und ihren Wohnsitz, ihre Gewerbeniederlassung bzw. eine Betriebsstätte oder ihren Sitz in Helmstedt haben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  2. Über die Aufnahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der nur schriftlich zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zu erklären ist, durch Ausschluss bei einem Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Ein Verstoß gegen die Interessen des Vereins liegt insbesondere vor, wenn die Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder die Erfüllung anderer Verpflichtungen innerhalb von drei Monaten nach ergangener Mahnung nicht erfolgen. Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen. Gegen den Ausschluss ist eine Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich; diese entscheidet endgültig. Bis zu ihrer Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Mitgliedsbeiträge.

§4 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsmodalitäten werden durch eine Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen und abgeändert wird.
  2. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.

§5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    - die Mitgliederversammlung und 
    der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand (ordentliche Mitgliederversammlung) einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung muss bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:
    a) Geschäftsbericht
    b) Kassenbericht
    c) Rechnungsprüfungsbericht
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl der Vorstandsmitglieder
    f) Wahl von zwei Kassenprüfern/
    g) Anträge von Mitgliedern.
  3. Die Buchstaben e) und f) sind gemäß §§ 7 (4) und 9 dieser Satzung lediglich im Zweijahreszeitraum anzusetzen.
  4. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfassungen über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt öffentlich.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes – oder in seiner/ihrer Vertretung – von seinem/ihrer Stellvertreter/in geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit. Ihr sind folgende Rechte vorbehalten: 
    a) Entgegennahme des schriftlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Wahl des Vorstandes,
    d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    f) Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 (3) dieser Satzung,
    g) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
    h) Wahl von zwei Kassenprüfern.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist zur Information der Mitglieder an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung auszulegen.
  9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen in diesem Falle eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. 

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    - dem/der Vorsitzenden
    - dem/der 2. Vorsitzenden
    - dem/der Kassenwart/in
    - dem/der Schriftführer/in
    - dem/der Pressesprecher/in
  2. Des weiteren gehören dem Vorstand Beisitzer an. Die Entscheidung über die Anzahl der Beisitzer, mindestens aber vier, trifft die Mitgliederversammlung. Die Sprecher/innen der Arbeitskreise, soweit sie Mitglied des Vereins sind, gehören als Beisitzer dem Vorstand an.
    - Der Verein wird von dem/der 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB vertreten.
  3. Dem/der Kassenwart/in kann vom Vorstand i. S. des § 26 BGB Alleinvertretungsvollmacht erteilt werden zur Begründung von Verpflichtungen bis zum Wert von 4.000,00 €.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung dem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Erstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
    b) die Führung der Bücher, Erstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses
    c) die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
    d) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    e) die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    f) die Einsetzung von Arbeitskreisen
  5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, es sei denn, ein Mitglied wünscht eine geheime Abstimmung. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch seinen/ihre Stellvertreter/in.
  7. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden und im Falle seiner/ihrer Verhinderung die Stimme seines/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin. Über die Sitzungen des Vorstandes sind schriftliche Protokolle zu führen.
  8. Der Vorstand berichtet mindestens einmal jährlich dem Rat der Stadt Helmstedt über die durchgeführten und geplanten Maßnahmen.
  9. Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben gegen Entgelt bestellen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt Helmstedt, soweit die Stadt Helmstedt die Personalkosten als Sachkostenzuschuss übernimmt. Der/die Geschäftsführer/in ist rechenschaftspflichtig gegenüber dem Vorstand. Der/die Geschäftsführer/in kann mit Zustimmung des Vorstandes weitere Mitarbeiter/innen zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einstellen. Sie werden vom Vorstand i. S. von § 26 BGB angestellt und entlassen.

§8 Arbeitskreise

  1. Zur Erfüllung besonderer satzungsgemäßer Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, an denen sich auch Nichtmitglieder beteiligen können. Die Mitglieder der Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen/eine Sprecher/in, der/die allerdings Vereinsmitglied sein muss, und fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und der/die Geschäftsführer/in sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise teilzunehmen.

§9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer/innen für den Zeitraum von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfungsfeststellungen.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei dieser Versammlung bedarf es zur Beschlussfähigkeit der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.
  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereines mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§11 Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde am 26.08.2002 von der Mitgliederversammlung beschlossen.